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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages - Einstellung des VerfahrensRechtssatz
Dem Vorbringen "den gegenständlichen Antrag auf sich beruhen zu lassen" ist eindeutig zu entnehmen, daß der Antragsteller eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Gesetzesprüfungsantrag nicht mehr anstrebt. Der Verfassungsgerichtshof wertet das Begehren des Antragstellers als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages (vgl. B v 15.06.87, G113/86).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G196.1987Dokumentnummer
JFR_10119390_87G00196_01