RS Vfgh 1988/6/10 G196/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit

Leitsatz

Konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages - Einstellung des Verfahrens

Rechtssatz

Dem Vorbringen "den gegenständlichen Antrag auf sich beruhen zu lassen" ist eindeutig zu entnehmen, daß der Antragsteller eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Gesetzesprüfungsantrag nicht mehr anstrebt. Der Verfassungsgerichtshof wertet das Begehren des Antragstellers als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages (vgl. B v 15.06.87, G113/86).

Entscheidungstexte

  • G 196/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1988 G 196/87

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G196.1987

Dokumentnummer

JFR_10119390_87G00196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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