RS Vwgh 1994/2/18 90/07/0082

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann er durch diesen, mit dem im konkreten Fall sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde, keinen Rechtsnachteil iSd § 71 Abs 1 AVG erleiden. (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76 1722/76, VwSlg 9304 A/1977). Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (hier: Verspätung einer "Minderheitenbeschwerde" gegen den Vollversammlungsbeschluß einer Agrargemeinschaft, die laut E 23.10.1990, 88/07/0053, gar nicht als Minderheitenbeschwerde anzusehen war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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