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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Rechtssatz
Die Rechtsfolgen der im § 42 NÖ FlVfLG 1975 vorgesehenen Feststellungen sind an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 NÖ FlVfLG 1975 ebenso vorliegen wie jene des § 43 NÖ FlVfLG 1975. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 NÖ FlVfLG 1975 vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070080.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010