RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0102

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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