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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1958 §13;Rechtssatz
Die Rechtskraft einer aus Anlaß der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorückungsstichtages wird nur in den in § 12 Abs 10 GehG abschließend angeführten Fällen durchbrochen; andere Anlaßfälle (etwa Änderung in der Verwendung des Beamten) können nicht dazu führen, unter Berücksichtigung des § 12 Abs 3 GehG einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120078.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017