RS Vwgh 1994/2/18 93/07/0122

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Satzung einer Agrargemeinschaft ist Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns. Sie ist zwar in den in § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 demonstrativ aufgezählten, von der Agrarbehörde zu beachtenden Kriterien nicht enthalten, die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung durch die Agrargemeinschaft ergibt sich aber schon aus ihrer Funktion und ihrem Wesen. Außerdem sind Satzungen, wie sich aus § 93 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 ergibt, in der Regel Teil des Regelungsplanes, dessen Einhaltung § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070122.X04

Im RIS seit

22.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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