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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Rechtssatz
Daß die Gemeinde "rechtsverbindlich" die Umwidmung der Fläche zugesagt und auch die zuständige Fachabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung einer derartigen Änderung zugestimmt hat, ist als Begründung nicht geeignet, die Erfolgsaussichten einer Umwidmung der betroffenen Fläche darzutun, da aus diesem Gemeinderatsbeschluß keine Rechte erwachsen können und die Zustimmung der in Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ihrem Aussagewert nach als eine unverbindliche Bereitschaftsbekundung zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X06Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009