RS Vwgh 1994/2/18 91/12/0142

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DPL NÖ 1972 §84 Abs1;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs4 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1985/426;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/12/0196 1

Stammrechtssatz

Der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten gem § 19 Abs 4 Satz 1 PG ist nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen; entscheidend ist vielmehr allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (Hinweis E 25.1.1982, 81/09/0134, VwSlg 10640 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120142.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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