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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Daraus, daß das Gesetz die Entscheidung über den Vorrückungsstichtag zu einem nach der Ernennung des Beamten liegenden Zeitpunkt nicht ausschließt, kann kein Recht des Beamten auf Abänderung einer rechtskräftigen Feststellung des Vorrückungsstichtages infolge einer behaupteten nachträglichen Sachverhaltsänderung abgeleitet werden (hier: höherwertige Verwendung aufgrund Studienabschlusses) - dagegen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120078.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017