RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0097

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §39;
LDG 1984 §22 Abs1;
LDG 1984 §22 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob an die Stelle der Dienstleistung an der Stammdienststelle vorübergehend eine andere Dienststelle tritt, ist die tatsächliche organisatorische Stellung des Landeslehrers; dh ob der Lehrer seine Unterichtserteilung tatsächlich noch in die Organisation seiner bisherigen Dienststelle oder in die Organisation einer anderen Dienststelle eingegliedert zu erbringen hat (hier: "Schulversuch Graz-West"). - Darauf, ob der Landeslehrer wie bisher verwendet wird oder ob aus der Verwendung die Möglichkeit einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe folgt oder nicht, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Lehrer in der Bezugsvorschreibung des Bundes aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120097.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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