RS Vwgh 1994/2/18 93/07/0122

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §861;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Daraus, daß weder das Krnt FlVfLG 1979 noch die Satzung der Agrargemeinschaft ein grundsätzliches Verbot, Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch nachfolgende Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern, enthält, kann nicht geschlossen werden, daß diese unbeschränkt abgeändert oder aufgehoben werden dürfen. Unzulässig ist die Aufhebung oder Abänderung von Beschlüssen von Organen der Agrargemeinschaft, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen, wie den aus dem bürgerlichen Recht ableitbaren Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind, verstößt. Daher darf ein Beschluß, auf dessen Grundlage ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wobei die Einhaltung vom Vertragspartner eingeklagt werden kann, nicht aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070122.X06

Im RIS seit

22.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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