RS Vwgh 1994/2/18 93/07/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Der Sachverständige hat die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungsgrundsätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise darstellend offenzulegen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X10

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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