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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Sachverständige hat die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungsgrundsätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise darstellend offenzulegen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X10Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009