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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
BauRallg;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Bauerwartungsland" sind solche Flächen zu verstehen, die zwar im Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, deren Umwidmung und Verbauung aber nach ihrer Lage und Aufschließungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der Raumordnung und Bauordnung in nächster Zeit möglich ist (Hinweis E 25.2.1988, 83/07/0228).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BauerwartungslandPlanung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X02Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009