Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Umschreibung der bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen mit noch hinreichender Deutlichkeit (Art18 B-VG); angemessene Berücksichtigung privater Interessen als selbstverständlich vorausgesetzt; Zwangsversteigerungen erfaßt; Regelung exekutionsrechtlicher Natur, Zivilrecht (Art10 Abs1 Z6 B-VG) - erforderlich iS des Art15 Abs9 B-VG; keine denkunmögliche, keine willkürliche AnwendungRechtssatz
§5 Abs1 Vlbg. GVG 1977 schafft keine bevorrechtete Klasse des "Bauernstandes".
Zwar sehen die anderen GVG nicht die Genehmigung des Meistbotes, sondern jene des Zuschlages vor. Daraus ergibt sich aber nicht die Unsachlichkeit der Vorarlberger Regelung, weil es gerade im Wesen der föderalistischen Struktur liegt, daß Landesgesetze voneinander abweichen (vgl. zB VfSlg. 7038/1973, 8247/1978, 9116/1981).
Der Wortlaut des §3 Abs3 Vlbg. GVG (wo von einer Veräußerung im Wege der Versteigerung gesprochen wird), könnte allenfalls Zweifel aufkommen lassen, ob damit auch eine Zwangsversteigerung gemeint ist. Der Zweck des Gesetzes ist aber offenkundig der, Versteigerungen aller Art zu erfassen.
Das Vlbg. GVG enthält zwar keine weiteren Regelungen, wie das Exekutionsgericht vorzugehen hat, wenn dem Meistbot die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird. Es ist daher auf die allgemeinen exekutionsrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Das Exekutionsgericht hat - wie auch im Beschwerdefall geschehen - den Zuschlag aufschiebend bedingt zu erteilen. Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Meistbotes nicht beigebracht, tritt also die Bedingung nicht ein, so hat das Exekutionsgericht eine neuerliche Versteigerungstagsatzung anzuberaumen. Ein solcher Vorgang ist im Exekutionsverfahren auch sonst nicht unüblich; so sei etwa auf die Zwangsverpachtung eines konzessionierten Gewerbes oder die Erteilung des Zuschlages an einen nichthandlungsfähigen Bieter hingewiesen. §3 Abs3 Vlbg. GVG 1977 ist also einer Vollziehung zugänglich. Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht das Bedenken, daß diese Vorschrift dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG widerspricht.
§3 Abs3 Vlbg. GVG 1977 ist einer Vollziehung zugänglich. Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht das Bedenken, daß diese Vorschrift dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG widerspricht.
Zu §3 Abs3 Vlbg. GVG:
Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, den Verfassungsgerichtshof davon zu überzeugen, daß es unnötig sei, das Zwangsversteigerungsverfahren in die grundverkehrsbehördlichen Regelungen einzubeziehen. Sind derartige Vorschriften aber notwendig, dann können sie im wesentlichen nicht weniger streng sein als die sonstigen, den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken reglementierenden Normen (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Versagung der grundverkehrsbeh Genehmigung des Meistbotes gemäß §3 Abs3 Vlbg. GVG 1977.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht Kompetenz, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B707.1987Dokumentnummer
JFR_10119390_87B00707_01