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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39;Rechtssatz
Die personalrechtliche Maßnahme des § 22 Abs 1 LDG 1984 ist trotz bestehender Unterschiede mit der Dienstzuteilung des § 39 BDG 1979 vergleichbar. Anders als nach § 22 Abs 2 LDG 1984 oder § 39 BDG, nach denen zeitlich begrenzt eine Dienstzuteilung auch gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden kann, ist nach § 22 Abs 1 LDG jedoch die Zustimmung des Landeslehrers erforderlich. Für diese ist eine förmliche Erklärung im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120097.X01Im RIS seit
20.11.2000