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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §92 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0142 1Stammrechtssatz
Beim Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst, ist gem § 1 Abs 1 RGV primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen, maßgebend sind für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (Hinweis E 13.1.1972, 1794/71, VwSlg 8145 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120116.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011