RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0269

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
RGV 1955 §73;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 73 RGV kommt es auf den Ort der Teilnahme an Lehrveranstaltungen an, nicht aber darauf, wo der Veranstalter (hier: Verwaltungsakademie des Bundes) seinen Sitz hat. Die Behörde hat daher Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Gemeindegebiet der Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen (hier: Purkersdorf) gehört.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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