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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 73 RGV kommt es auf den Ort der Teilnahme an Lehrveranstaltungen an, nicht aber darauf, wo der Veranstalter (hier: Verwaltungsakademie des Bundes) seinen Sitz hat. Die Behörde hat daher Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Gemeindegebiet der Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen (hier: Purkersdorf) gehört.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120269.X01Im RIS seit
20.11.2000