RS Vwgh 1994/2/18 93/07/0102

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1256/72 E 20. Februar 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begründungspflicht erstreckt sich nicht nur auf Erwägungen, die aus Tatsachen gezogen werden, die im Ermittlungsverfahren mit Zuziehung der Parteien festgestellt worden sind, sondern auch auf Schlüsse aus Tatsachen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, daß sie auch den Parteien offenkundig sein müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X09

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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