RS Vfgh 1988/6/10 V27/88

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Sachentscheidung
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71. Pr Z196/71 (Plandokument Nr 4940., (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 7/1971)

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PR. Z. 196/71 (Plandokument Nr. 4940); Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 aus den in Erk. VfSlg. 11074/1986 genannten Gründen

Rechtssatz

Der zweite Satz im Punkt II Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7/1971) war bis zum Ablauf des 31.12.86 gesetzwidrig (unter Hinweis auf die mit E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt II Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7/1971) wegen Kundmachungsmangels; Heilung durch nachträgliche Kundmachung der Plandokumente (mit Hinweis auf die E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt II Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V27.1988

Dokumentnummer

JFR_10119390_88V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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