RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 impl;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 87/14/0004 3

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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