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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/27 87/14/0004 3Stammrechtssatz
Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010