RS Vwgh 1994/2/21 94/10/0013

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §69 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0214 2 VwSlg 13388 A/1991 (hier: schon in anderen Verfahren hat der Bf ähnliche, ohne Erfolg bis zu den Höchstgerichten verfolgte Einwendungen vorgebracht sowie zahlreiche Erörterungen ähnlicher Qualität erstattet).

Stammrechtssatz

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Hinweis E 4.9.1973, VwSlg 8448 A/1973).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 mutwillig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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