RS Vwgh 1994/2/21 90/10/0108

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4;

Rechtssatz

Nicht die betroffene Grundfläche, sondern die dort bestehende denkmalartige Naturschöpfung (hier: "Trockenrasenbiotop") stellt das Naturdenkmal dar und ist als solches im Bescheidspruch zu umschreiben.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100108.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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