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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nicht die betroffene Grundfläche, sondern die dort bestehende denkmalartige Naturschöpfung (hier: "Trockenrasenbiotop") stellt das Naturdenkmal dar und ist als solches im Bescheidspruch zu umschreiben.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100108.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012