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L90203 Landarbeitsordnung NiederösterreichNorm
ArbIG 1974 §1;Rechtssatz
Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd § 34 Abs 1 ArbVG bzw des § 137 NÖ LandarbeitsO 1973 ist die organisatorische Einheit. Sie muß in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen. Dieser Einheit muß also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muß eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (Hinweis E 10.2.1976, 411/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040283.X02Im RIS seit
12.02.2002