RS Vwgh 1994/2/21 92/04/0283

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

L90203 Landarbeitsordnung Niederösterreich
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbIG 1974 §1;
ArbVG §34 Abs1;
LAG §139 Abs1;
LandarbeitsO NÖ 1973 §137 Abs1;
LandarbeitsO NÖ 1973 §5;

Rechtssatz

Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd § 34 Abs 1 ArbVG bzw des § 137 NÖ LandarbeitsO 1973 ist die organisatorische Einheit. Sie muß in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen. Dieser Einheit muß also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muß eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (Hinweis E 10.2.1976, 411/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040283.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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