RS Vfgh 1988/6/10 B240/88

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Handels- und Schiffahrtsvertrag mit den Niederlanden, BGBl 299/1930 idF BGBl 299/1985
Sbg GVG 1986 §8 Abs1 lita
Sbg GVG 1986 §8 Abs3
Sbg GVG 1986 §9 Abs1
AVG §56
Sbg GVG 1986 §20 Abs1
Sbg GVG 1986 §20 Abs6

Leitsatz

Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an niederländische Staatsangehörige in konkretem Verfahren zu klären - vom Gesetz geboten und zumutbar; Unzulässigkeit des Feststellungsantrages; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

§8 Abs3 Sbg. GVG 1986 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheid mit dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Inhalt (Feststellung, daß dem Verkauf einer bestimmten Liegenschaft an einen oder mehrere (noch nicht feststehende) niederländische Staatsangehörige kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Es kommt mithin darauf an, ob im vorliegenden Fall der Feststellungsbescheid, dessen Erlassung die Beschwerdeführerin begehrte, für sie ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung war.

Aus dem Zusammenhalt der §§8 Abs1 lita, 9 Abs1 und 20 Abs1 und Abs6 Sbg. GVG 1986 und des (unter BGBl. 299/1985 kundgemachten) Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Änderung des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28.03.29 (kundgemacht unter BGBl. 299/1930) wird deutlich, daß die Frage, ob die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an einen oder mehrere niederländische Staatsangehörige der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf und die Voraussetzungen für diese Zustimmung vorliegen, nur auf Grund des Inhaltes eines konkreten Rechtsgeschäftes (bei dem auch der/die Erwerber feststeht/feststehen) beurteilt werden kann. Auch die Ausstellung einer der in §8 Abs3 Sbg. GVG 1986 vorgesehenen Bestätigungen setzt voraus, daß zumindest der (die) Erwerber bekannt ist (sind), weil dafür (auch) Kriterien maßgeblich sind, die in der Person des Erwerbers liegen.

Somit lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung des von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungsbescheides nicht vor; ihr darauf abzielender Antrag war daher nicht zulässig.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung des Antrages.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß §8 Abs3 Sbg. GVG 1986 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, wenngleich sie dabei von der unzutreffenden Annahme ausging, die Beschwerdeführerin habe einen (mit Formgebrechen behafteten) Antrag auf Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft iSd §20 Sbg. GVG 1986 eingebracht.

Da die belangte Behörde - wenngleich aus einem anderen als dem von ihr herangezogenen Grund - den Antrag jedenfalls zurückzuweisen hatte, die Zurückweisung als solche mithin dem Gesetz entsprach, ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B240.1988

Dokumentnummer

JFR_10119390_88B00240_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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