RS Vwgh 1994/2/21 91/10/0236

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bestimmung des Inhaltes, daß dann, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen ist (Hinweis zB § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 idF 1988/4), ist im NÖ NatSchG 1977 nicht enthalten. Im Bereich dieses Gesetzes besteht vielmehr für jeden zur Durchführung des Projektes ZIVILRECHTLICH BERECHTIGTEN (Hinweis § 6 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 NÖ NatSchG 1977, die letztzitierte Vorschrift knüpft an die zivilrechtliche Berechtigung zur Ausführung des in Rede stehenden Projektes - kraft Eigentums, Pächterstellung oder "sonstiger" Nutzungsrechte - an) die Möglichkeit, unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des jeweiligen (Mit)Eigentümers um eine naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100236.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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