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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Bestimmung des Inhaltes, daß dann, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen ist (Hinweis zB § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 idF 1988/4), ist im NÖ NatSchG 1977 nicht enthalten. Im Bereich dieses Gesetzes besteht vielmehr für jeden zur Durchführung des Projektes ZIVILRECHTLICH BERECHTIGTEN (Hinweis § 6 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 NÖ NatSchG 1977, die letztzitierte Vorschrift knüpft an die zivilrechtliche Berechtigung zur Ausführung des in Rede stehenden Projektes - kraft Eigentums, Pächterstellung oder "sonstiger" Nutzungsrechte - an) die Möglichkeit, unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des jeweiligen (Mit)Eigentümers um eine naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100236.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009