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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid ist auch dann rechtswirksam erlassen, wenn sich die belangte Behörde den Akt der ersten Instanz nicht hat vorlegen lassen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100113.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017