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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die bloße Anführung des Namens des Bf im "Betreff" des angefochtenen Bescheides wird - unabhängig von der Frage einer etwaigen Antragstellung des Bf im Verwaltungsverfahren - weder seine Parteistellung begründet noch in seine Rechtssphäre eingegriffen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100236.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009