RS Vfgh 1988/6/11 B856/88

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §14
DSt 1872 §19

Leitsatz

(Ersatz-)Bescheid der OBDK trägt dem Erk. VfSlg. 11284/1987 vollinhaltlich Rechnung; keine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und des Gleichheitsrechtes

Rechtssatz

Nach strafgerichtlicher Verurteilung Verhängung einer zweiten Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen desselben Fehlverhaltens. Aufhebung dieses Bescheides mit E v 09.03.87, B605/85 wegen Gleichheitsverletzung, da die OBDK den Beschwerdeführer wegen derselben Tat insofern mehrmals verurteilt hatte, als die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 3 Monaten nicht in die 3-jährige Frist des §14 eingerechnet und der Beschwerdeführer zweimal zum Kostenersatz verurteilt wurde.

Mit (Ersatz-)bescheid vom 30.11.87 wurde der Berufung des Disziplinarbeschuldigten sodann teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 08.11.84, Z D 26/82, das ansonsten unberührt blieb, dahin abgeändert, daß die im Erkenntnis des Disziplinarrates der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 18.10.79, Z D 32/78, verhängte Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 3 Monaten in sinngemäßer Anwendung der §§31, 40 StGB in die Frist des §14 DSt eingerechnet und die im angefochtenen Erkenntnis verfügte Kostenersatzpflicht aufgehoben wurde.

Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

Keine Gleichheitsverletzung durch diesen Bescheid, mit dem dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis entsprochen wurde.

Abweisung der Beschwerde.

Ersatzbescheid der OBDK, mit dem in Entsprechung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B605/85 vom 09.03.87 die Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 3 Monaten in sinngemäßer Anwendung der §§31, 40 StGB in die Frist des §14 DSt eingerechnet und die im angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrates verfügte Kostenersatzpflicht aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B856.1988

Dokumentnummer

JFR_10119389_88B00856_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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