RS Vwgh 1994/2/21 92/10/0124

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Durch eine Abänderung der Anmeldung bringt der Anmelder zum Ausdruck, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur noch die abgeänderte Fassung (im Beschwerdefall: der Aufmachung) Gegenstand des Verfahrens sein soll; auf Grund der Abänderung des Antrages beginnt die Untersagungsfrist neu zu laufen (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100124.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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