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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs1;Rechtssatz
Durch eine Abänderung der Anmeldung bringt der Anmelder zum Ausdruck, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur noch die abgeänderte Fassung (im Beschwerdefall: der Aufmachung) Gegenstand des Verfahrens sein soll; auf Grund der Abänderung des Antrages beginnt die Untersagungsfrist neu zu laufen (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100124.X02Im RIS seit
20.11.2000