RS Vwgh 1994/2/21 94/10/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0223 B 22. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100013.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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