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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen besteht eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft der (betroffenen) Liegenschaft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte (Hinweis E 18.1.1993, 89/10/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100113.X01Im RIS seit
20.11.2000