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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs4 idF 1988/399;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973. Hingegen ist jene Norm der Gewerbeordnung, die das vom Beschuldigten rechtswidrigerweise ausgeübte Gewerbe regelt, nicht Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG, weshalb es auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet, wenn die entsprechende Bestimmung der Gewerbeordnung dort nicht zitiert wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040224.X01Im RIS seit
20.11.2000