RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0224

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973. Hingegen ist jene Norm der Gewerbeordnung, die das vom Beschuldigten rechtswidrigerweise ausgeübte Gewerbe regelt, nicht Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG, weshalb es auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet, wenn die entsprechende Bestimmung der Gewerbeordnung dort nicht zitiert wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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