RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0071 E 2. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs 2 erster Satz GewO aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040202.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten