RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0224

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §349 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §349 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §349 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung bildet die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage. In einem solchen Fall hat die Behörde nach § 349 Abs 3 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 29/1993, den Antrag auf Entscheidung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 349 Abs 1 legcit zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelgenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß § 349 Abs 4 dieses Gesetzes vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040224.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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