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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4Stammrechtssatz
Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120204.X03Im RIS seit
11.07.2001