Die in einer Schongebietsverordung enthaltenen Verbote sind Determinanten für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, also auch in Verfahren nach § 31c WRG. (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Rz 7 zu § 31c WRG).