RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0131

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in § 3 Abs 1 Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070131.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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