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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133Rechtssatz
Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in § 3 Abs 1 Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070131.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016