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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1973 §78 Abs4 idF 1988/399;Rechtssatz
Da auch ein Verfahren nach § 78 Abs 4 GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betrifft, tritt auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der KO normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040220.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012