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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Grundzersplitterung; denkmögliche Annahme, daß die geschenkten Grundstücke für die Führung eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausreichen; für die Beurteilung der hinreichenden Ausstattung mit Grundflächen ist die Art des Betriebes - hier Pferdehaltung - maßgeblich; keine WillkürRechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die persönliche Eignung des Übernehmers zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes überhaupt nicht bezweifelt. Wenn aber die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang für den Standpunkt der Beschwerdeführer gar nichts Nachteiliges angenommen hat, ist der hierauf gegründete Vorwurf der Willkür schon deshalb verfehlt.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung der Beschwerdeführer gerichtet. Sie sind daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung (Art6 StGG) nicht verletzt worden.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß wohl dem Ausmaß des Grundbesitzes grundsätzlich Bedeutung zukommt, daß aber zur Beurteilung, ob eine hinreichende Grundausstattung vorliegt, die Art des beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebes maßgeblich ist (zB Forstwirtschaft oder Baumschule, Landwirtschaft in Tallage oder Alpwirtschaft, Bienenzucht oder Pferdehaltung); ein schematischer Vergleich der Grundausstattungen ist daher nicht zielführend.
Wenn selbst nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer die Grundausstattung des beabsichtigten Betriebes offenkundig nicht hinreicht, sodaß Zupachtungen erforderlich sind und von künftigen Zukäufen gesprochen wird, dann kann der belangten Behörde jedenfalls nicht der Vorwurf eines denkunmöglichen Vorgehens bei der Annahme gemacht werden, daß die in Rede stehenden geschenkten Grundstücke für die Führung eines selbständigen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausreichen und daß - aus der Sicht des Übergebers - von einer Grundzersplitterung gesprochen werden müsse. Ein in die Grundrechtssphäre reichender Fehler kann der belangten Behörde jedenfalls nicht angelastet werden.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 aufgrund der Annahme drohender Grundzersplitterung; keine für Beschwerdeführer nachteilige Annahme hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B827.1987Dokumentnummer
JFR_10119389_87B00827_01