Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Auf Einwände, daß eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden dürfe, in dem durch bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage verboten sei, kann aufgrund der durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 1993/29, erfolgten Änderung des § 77 Abs 1 GewO 1973 im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht mehr eingegangen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040202.X02Im RIS seit
11.07.2001