RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0202

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Einwände, daß eine Betriebsanlage für einen Standort nicht genehmigt werden dürfe, in dem durch bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage verboten sei, kann aufgrund der durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 1993/29, erfolgten Änderung des § 77 Abs 1 GewO 1973 im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht mehr eingegangen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040202.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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