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L69312 Wasserversorgung Schongebiet KärntenNorm
WasserschongebietsV Krnt 1992;Rechtssatz
Da Wasserschongebietsverordnungen dem Schutz der Wasserversorgung dienen und in solchen Verordnungen nur Maßnahmen verboten werden dürfen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, sind Maßnahmen, die nach einer Schongebietsverordnung verboten sind - die Gesetzeskonformität einer solchen Verordnung vorausgesetzt - Maßnahmen iSd § 34 Abs 6 WRG, die die Wasserversorgung beeinträchtigen können. Dazu gehören jedenfalls Maßnahmen und Anlagen, die nach der Krnt WasserschongebietsV 1992 verboten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011