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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0101 E 19. Jänner 1988 RS 1Stammrechtssatz
Es ist in § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht normiert, es sei ein Hinweis auf die dort vorgesehene Rechtswirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird, in einem Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen aufzunehmen. Unter der Voraussetzung des § 13 a AVG 1950, nämlich, dass ein solcher Auftrag - im konkreten Fall einem Ansuchen iSd § 341 Abs 4 GewO 1973 das Konzessionsdekret anzuschließen - an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, ist jedoch eine Rechtsbelehrung über diese Rechtswirkung zu erteilen.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040218.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011