RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0101 E 19. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist in § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht normiert, es sei ein Hinweis auf die dort vorgesehene Rechtswirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird, in einem Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen aufzunehmen. Unter der Voraussetzung des § 13 a AVG 1950, nämlich, dass ein solcher Auftrag - im konkreten Fall einem Ansuchen iSd § 341 Abs 4 GewO 1973 das Konzessionsdekret anzuschließen - an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, ist jedoch eine Rechtsbelehrung über diese Rechtswirkung zu erteilen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040218.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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