Index
95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §10;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 anzusehen ist, ist ihre Aufnahme in die Verordnung nach § 10 IngG 1990 entscheidend. Die Bestimmung jener Lehranstalten, die höhere technische Lehranstalten gem § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 sind, ist nämlich gemäß § 10 IngG 1990 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungsgeber vorbehalten, der dabei in spezifischer Weise, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vorzugehen hat (Hinweis RV, 1269 BlgNr 17 GP, 6; hier:
der Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk berechtigt nicht zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040024.X01Im RIS seit
08.10.2001