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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 31c WRG nur bestimmte Gemeinden - etwa jene, in denen das zu bewilligende Unternehmen (hier Schottergewinnung) gelegen ist - Parteistellung genießen. Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG kommt vielmehr all jenen Gemeinden zu, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011