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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31c Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 31c Abs 3 WRG sind generell als Determinanten für eine Bewilligung nach § 31 c WRG anzusehen, die auch dann zum Tragen kommen, wenn die Bewilligung von der Wasserrechtsbehörde erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011