RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0131

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133

Rechtssatz

Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070131.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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