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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/24 90/04/0310 1Stammrechtssatz
Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040214.X01Im RIS seit
11.07.2001