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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muß die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 235 zu § 24 VStG und § 37 AVG).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070009.X02Im RIS seit
12.11.2001