Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4Stammrechtssatz
Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040064.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009