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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde der Bescheid der Berufungsbehörde und nicht der diesem zugrunde liegende erstinstanzliche Bescheid durch den VwGH aufgehoben, ist die Berufungsbehörde in dem gemäß § 42 Abs 3 VwGG wieder bei ihr anhängigen Berufungsverfahren berechtigt, die verletzte Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist zu berichtigen, wenn sie dem Berufungswerber keinen anderen Sachverhalt zu Last legt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 943).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070009.X01Im RIS seit
12.11.2001