RS Vwgh 1994/2/22 91/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wurde der Bescheid der Berufungsbehörde und nicht der diesem zugrunde liegende erstinstanzliche Bescheid durch den VwGH aufgehoben, ist die Berufungsbehörde in dem gemäß § 42 Abs 3 VwGG wieder bei ihr anhängigen Berufungsverfahren berechtigt, die verletzte Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist zu berichtigen, wenn sie dem Berufungswerber keinen anderen Sachverhalt zu Last legt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 943).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070009.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten